Kurz-Anleitung gegen Strafgebühren von bs energy
hallo,
in ergänzung zu meiner mail ‘was tun, wenn bs-energy den gaspreis erhöht’
hier im anhang nun ein musterbrief aus dem netz, der besser ist als das, was die bi für den erhalt öffentlichen eigentums (untergruppe der bibs) bisher publiziert hat.
das gute stück ist die angemessene antwort auf den mitteilungsbrief der bs-energy, der da sinngemäß lauten wird: ’sehr geehrter kunde, leider wird alles teuerer. wir sind gezwungen, unsere preise zu erhöhen, weil blabla …’
ich finde, der brief erklärt sehr gut das prinzip des § 315 bgb. mehr geld kann der versorger nach so`nem brief nur nach klage und darlegung der preiskalkulation verlangen, wenn denn dann das gericht die preiskalkulation für korrekt begründet und den verbraucher nicht unangemessen benachteiligend hält.
grüße
bernd
@nick: kannste den brief auf deine seite laden und verlinken? hab derzeit keinen serverplatz frei.
(geschieht hiermit- siehe unten- demnächst auch als PDF zum Download)
Musterbrief zum Widerspruch bei Strompreiserhöhung
Anschrift des Verbrauchers
Adresse des Stromversorgers (entsprechend letzter Abrechnung)
Ort, Datum
Widerspruch gegen Erhöhung des Strompreises
Kundennummer: …
Vertragsnummer: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir in einem Schreiben / über die Medien mitgeteilt / mir ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie
die Strompreise zum … erhöhen werden/erhöht haben.
Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach, da ich die von Ihnen
angekündigte Strompreiserhöhung als unbillig gemäß § 315 BGB erachte.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch
nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen
nachzuweisen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen
unter Zugrundelegung der bisherigen Preise. Die Preiserhöhung bezahle ich nicht.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von
Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie auch darauf hin, dass die Ihnen erteilte
Einzugsermächtigung nur die Begleichung fälliger Beträge abdeckt. Darüber hinausgehende
Abbuchungen sind damit nicht zulässig.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ergibt sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV, dass die
Versorgungseinstellung nur als Druckmittel eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen
durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Frage der Berechtigung gerade offen ist,
ist schon die Androhung der Versorgungseinstellung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig
und kann strafbar sein.
Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBEltV weise ich hin.
Sollten Sie mich mit Mahnschreiben belästigen, unrechtmäßig erhöhte Beträge von meinem Konto
abbuchen oder sogar eine Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBEltV androhen, behalte ich
mir vor, mein Rechtsschutzbedürfnis mithilfe der Gerichte durchzusetzen.
Weiterhin behalte ich mir vor, den Sachverhalt der Bundesnetzagentur und der Kartellbehörde
mitzuteilen.
Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der bisherigen Preise
geleistet. Eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich künftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch
deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Dienstag, 3.Oktober 2006 at 07:10
hallo lothar,
ob ihr das auf die wasg-seite stellt, muss die wasg entscheiden.
rechtlich ist es egal, ob der gas- oder der strompreis durch
einseitige erklärung des versorgers erhöht wird. derzeit will bs-energy
den gaspreis nochmal (letzte erhöhung war im frühjahr) erhöhen.
wenn der einseitig erklärten preiserhöhung unter bezugnahme auf § 315
bgb wiedersprochen wird und der alte preis weitergezahlt wird, muss der
versorger die angemessenheit der erhöhung beweisen und seine
kalkulation offenlegen. etliche gerichte haben offengelegte
kalkulationen geprüft und die preiserhöhungen dann als nicht
gerechtfertigt verworfen.
es handelt sich also um eine an vielen orten stattfindende aktion von
gesetzlich möglichen/ gewolltem juristischen widerstand der
verbraucherInnen gegen gas- und strommonopolisten.
wenn im anhang auf strom abgestellt wird, dann hab ich das übersehen.
ich fand die erläuternde art des musterbriefes sehr klasse. gas = strom
müsste nun nur herausgestellt werden; der inhalt passt ansonsten.
grüße
bernd
Dienstag, 3.Oktober 2006 at 07:10
Hallo allerseits,
was für alle Interessierte sehr erhellend sein dürfte, wäre ein Verweis auf die Seiten des “Bundes der Energieverbraucher”
(www.energienetz.de).
Hier finden sich zahlreiche, auch rechtliche Hintergrundinformationen, häufig getellte Fragen, Erfahrungsbeeichte etc pp…
Unsere Energie-AG wird sich am kommenden Donnerstag abend treffen und u.a. (hoffentlich) auch mit diesem Thema befassen.
Gruß
Thomas (Röver)